AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.2 Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachstehend zusammen "Lieferungen") erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Bedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
1.4 Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen.
1.5 An Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf, soweit nicht abweichend vereinbart oder z.B. auf dem Datenträger oder in der Softwaredokumentation abweichend vermerkt, zwei Sicherungskopien erstellen. Die Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt, wenn nicht der Besteller seine ihm vertraglich übertragenen Rechte unter Aufgabe eigener Ansprüche vollständig an den Dritten weitergibt.
Unsere Urheber-, Patent-, Namens- und Verwertungsrechte an den von uns verkauften Produkten werden generell nicht mitübertragen. Wir können deshalb bei vertragswidriger Verletzung dieser Rechte Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Der Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig.
1.6 Bei Bestellungen von Kunden kommt der Liefervertrag erst durch unsere Annahmeerklärung, Auftragsbestätigung, Rechnung - sämtlich in Text- oder Schriftform - oder durch die Lieferung der bestellten Produkte zustande. Unsere Angebote können - vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung der Annahmefrist durch uns - innerhalb von 5 Werktagen schriftlich oder in Textform angenommen werden.
2. Preis, Zahlung, Sicherheit
2.1 Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben den vereinbarten Preisen alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung. Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die von uns auf diesen Umsatz geschuldete deutsche oder ausländische Umsatzsteuer wird daher neben diesen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Für Anzahlungen und sonstige vom Besteller vor der Bewirkung unserer Lieferung zu erbringende Zahlungen, für die die Umsatzsteuerpflicht bei uns zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, erstellen wir gesonderte Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig. Bei Bestellungen unter 25 Euro (netto) wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10 Euro erhoben.
Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.
Die Gebühren für die Besorgung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen betragen 90 Euro und werden gesondert berechnet.
2.2 Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen, sonst innerhalb von 2 Wochen ab Zugang ohne jeden Abzug bei uns eingehen.
2.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
2.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen mindestens in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2.6 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
2.7 Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen auf rechnen, die der Besteller gegen uns hat.
2.8 Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so gehen die da durch entstehenden Nachteile zu Lasten des Bestellers.
3. Verpackung
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Besteller die Verpackung gesondert in Rechnung gestellt. Statt dessen können wir unter Berechnung von Benutzungsgebühren und Pfand Rückgabe der Verpackung verlangen.
3.2 Die verwendeten Verpackungen nehmen wir im Rahmen der geltenden Verordnungen zurück, wenn deren Anlieferung frachtfrei an unsere Werksadresse erfolgt.
4. Termine, Erfüllungshindernisse
4.1 Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung der Bau und Montagevorleistungen des Bestellers, insbesondere die Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal durch den Besteller.
4.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht recht zeitig abgesandt werden können.
4.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Subunternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks und Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Entgegennahme oder Abnahme unserer Lieferungen wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
4.4 Kommen wir in Verzug und macht der Besteller glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen, der infolge des Verzuges nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Sowohl Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferungen als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gegebenenfalls gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung unserer Lieferungen von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen weiter auf der Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.
4.6 Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Besteller nicht nutzbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
5. Abnahme
5.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
5.2 Falls besondere Leistungsmerkmale des Liefergegenstandes vereinbart sind oder falls wir dies verlangen, ist der Besteller zu der vereinbarten Abnahme verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teillieferungen. 5.3 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des dritten Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
5.4 Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung in Betrieb gesetzt wird.
5.5 Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.
5.6 Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8, nicht verweigern.
6. Gefahrübergang, Versand, Lieferstorno
6.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wie folgt auf den Besteller über:
6.1.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Liefergegenstände zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wer den Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
6.1.2 bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme.
6.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
6.3 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Fassung.
6.4 Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
6.5 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
6.6 Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.
6.7 Kommt der Besteller seiner Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach oder verweigert er die Annahme, ohne das wir dies auch nur teilweise zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und an Stelle des entstandenen Schadens pauschalierten Schadensersatz nach Maßgabe der folgenden Regelung zu beanspruchen:
Für im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bereits produzierte Waren ist der volle Netto-Kaufreis zu zahlen. In allen anderen Fällen ist eine Pauschal-Entschädigung in Höhe von 40 % des Netto-Kaufpreises zu entrichten. Mit der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzes bieten wird Zug um Zug die Herausgabe der bereits produzierten Waren einschließlich der etwa schon teilfertigen Produkte an.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen.
7.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 7.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, durch uns nicht gelieferter Ware, werden bereits jetzt an uns in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.2 abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch , Feuer , Wasser und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.
7.6 Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich, wird der Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.
7.7 Bei Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 7 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von sieben Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Besteller gewährt uns schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.
7.8 Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten, von der für das Lieferwerk zuständigen Industrie und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
7.9 Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Mängelhaftung, Schadensersatz
Für Mängel haften wir wie folgt:
8.1 Alle diejenigen Lieferungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Software, deren Sourcecode wir selbst ändern können ("Klasse A"), beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überlassung eines Updates der Software, in der nur die Mängel beseitigt sind oder durch Überlassung eines Upgrades, in der auch die Mängel beseitigt sind. Bei Software, deren Sourcecode wir selbst nicht ändern können ("Klasse C"), beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überlassung eines entsprechen den Updates oder Upgrades, soweit ein solches Update oder Upgrade uns zur Verfügung steht oder von uns mit angemessenem Aufwand beschafft werden kann.
8.2 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten (Verjährungsfrist). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.3 Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
8.4 Bei Mängelrügen darf der Besteller Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Er darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
8.5 Zunächst hat der Besteller uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
8.6 Schlägt die Nacherfüllung 2 mal fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder außergewöhnliche Temperatur und Witterungseinflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Des Weiteren erlischt die Mängelhaftung, wenn die Bedienungsvorschriften und/oder die ggf. vorgegebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten werden. In allen vorgenannten Fällen werden die anfallenden Aufwendungen, wie die Überprüfung, Anfahrt o. Ä. zu Lasten des Kunden berechnet. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Mängelansprüche bestehen für eine Software, die der Besteller über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, lediglich bis zur Schnittstelle.
8.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8.9 Hinweis zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission stellt auf der Internetseite ec.europa.eu/consumers/odr/ die Möglichkeit zur Verfügung, ein Beschwerdeverfahren zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS) durchzuführen. Die LANCIER Monitoring GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
9. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte; Rechtsmängel
9.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 8.2.) wie folgt:
9.1.1 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
9.1.2 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10.
9.1.3 Die vorstehend genannten uns betreffenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung dem Dritten gegenüber nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung unserer Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3 Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder dadurch verursacht wird, dass unsere Lieferungen vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten genutzt wird.
9.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 9.1.1 geregelten Ansprüche im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 8.4 und 8.5 entsprechend.
9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8. entsprechend.
9.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9. geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
10. Sonstige Schadenersatzansprüche
10.1 Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzen bei einem von uns verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadenereignis und Jahr. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
10.2 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.4 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.2. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Haftungsregelungen nicht verbunden.
10.6 Unsere Produkte oder Teile davon dürfen nicht ohne unsere Zustimmung in lebenserhaltenden, medizinischen oder in militärischen Systemen eingesetzt erden. Bei Zuwiderhandlung haften wir nicht für entstehende Schäden.
11. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
11.1 Soweit die vereinbarte Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 4 (Verzug) zur Anwendung.
11.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
12. Ausfuhrgenehmigungen, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten
12.1 Die Ausfuhr der Liefergegenstände kann z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks der Genehmigungspflicht unterliegen (s. auch Hinweise in den Auftragsdaten, Lieferscheinen und Rechnungen).
12.2 Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Besteller innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf werden wir in der Mitteilung hinweisen.
13. Erweiterte Bedingungen für UMS Hosting Service
Die LANCIER Monitoring GmbH (Lancier) stellt dem Kunden einen Service zur Verfügung, mit dem der Kunde Zugriff auf die von seinen Monitoringstationen gemessenen Daten erlangt. Die Daten werden durch Lancier verwaltet und gespeichert. Der Zugriff auf die Daten erfolgt über einen Kennwort geschützten Zugang über das Internet.
13.1 Zustandekommen des Vertrages
13.1.1 Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald dem Kunden auf dessen Antrag eine entsprechende Bestätigung von Lancier in Textform zugegangen ist.
13.1.2 Möchte der Kunde auf dem Server weitere Kanäle oder Nutzer als die vereinbarten verwenden, so bedarf dies einer entsprechenden Aufforderung in Textform und Zustimmung von Lancier, für die ebenfalls die Textform gilt. Lancier wird die Zustimmung hierzu nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Vergütung hierfür richtet sich nach der im Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung geltenden Preisliste von Lancier, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.
13.2 Leistungen der LANCIER Monitoring GmbH
13.2.1 Dem Kunden wird der Zugriff auf die vereinbarte Anzahl von Datenpunkten und Kanälen durch die vereinbarte Anzahl von Nutzern auf dem von Lancier zur Verfügung gestellten Server ermöglicht. Zum Zugriff auf die Messdaten und zu deren Visualisierung stellt Lancier dem Kunden Speicherplatz und die notwendige Software auf dem Server zur Nutzung bereit.
13.2.2 Für das Herunterladen der Inhalte vom Server erhält der Kunde ein Passwort.
13.2.3 Lancier sorgt sowohl für einen störungsfreien Betrieb als auch für die Funktionsfähigkeit des Server-Systems.
13.2.4 Lancier behält sich vor, den Server nicht selber zu betreiben, sondern den Betrieb einem Dritten zu überlassen.
13.2.5 Die Verfügbarkeit des Systems (Abrufbarkeit) wird mit größer gleich 98% pro Jahr festgelegt.
13.2.6 Wird der Wert von 98% innerhalb eines Jahres unterschritten, so wird der Kunde dies Lancier anzeigen.
13.2.7 Hiervon nicht umfasst sind die fest definierten bzw. angekündigten Wartungszeiten sowie Ausfälle von Netzen anderer Betreiber oder aufgrund höherer Gewalt, die von Lancier nicht zu vertreten sind.
13.2.8 Lancier ist berechtigt, die von dem Kunden übermittelten Daten zu be- und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.
13.3 Vergütung
13.3.1 Der Kunde zahlt pro Kalenderjahr eine Grundgebühr für die Bereitstellung der Dienste. Zusätzlich ist eine Vergütung nach der Anzahl der möglichen Messkanäle sowie der Anzahl der möglichen Nutzer entsprechend der jeweiligen Preisliste von Lancier zu zahlen. Die Zahlung der Vergütung erfolgt pro Kalenderjahr im Voraus auf entsprechende Rechnung von Lancier. Beginnt oder endet der Vertrag innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Vergütung zeitanteilig zu entrichten.
13.3.2 Bei Zahlungsverzug ist der Kunde außerdem verpflichtet, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz an Lancier zu bezahlen, soweit der Kunde kein Verbraucher ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt Lancier ausdrücklich vorbehalten.
13.4 Nebenpflichten von Lancier
13.4.1 Lancier kann die Website für planmäßige Wartungsarbeiten an ihrem Server zeitweilig außer Betrieb setzen. Lancier wird dem Kunden außerplanmäßige Wartungsarbeiten mit angemessener Frist, mindestens 10 Werktage, im Voraus mitteilen. Die Offline-Schaltung ohne Vorankündigung ist unzulässig, es sei denn, Lancier oder zugehörige Erfüllungsgehilfen haben diesen Umstand nicht zu vertreten und/oder er ist auf höhere Gewalt zurückzuführen.
13.4.2 Lancier ist verpflichtet, angezeigte Mängel, innerhalb vertretbarer Reaktionszeiten zu beseitigen. Nach der Behebung des Mangels ist dies dem Kunden mitzuteilen.
13.4.3 Lancier stellt eine Hotline zur Verfügung.
Die Telefonnummer lautet: 0251-674-999-0.
Die Hotline ist während üblicher Bürozeiten kostenlos (lediglich normale Verbindungsgebühren in das deutsche Festnetz) zu erreichen.
13.5 Gewährleistungsrechte
13.5.1 Lancier leistet dafür Gewähr, dass seine Leistungen frei von Mängeln sind, die die Funktionstauglichkeit des Server-Systems mehr als unerheblich einschränken oder aufheben. Der Umfang der speicherbaren Daten richtet sich nach den physikalischen Grenzen und der Geschwindigkeit der eingesetzten Hard- und Software.
13.5.2 Im Falle des Auftretens von Fehlern, die im Verantwortungsbereich von Lancier liegen, insbesondere von Fehlern, welche die Datenspeicherung auf dem Server betreffen, ist der Kunde von der Entrichtung der Vergütung für den entsprechenden Zeitraum befreit.
13.5.3 Eine Abstandnahme vom Vertrag bzw. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hinsichtlich des Gesamtvertrags kommt erst in Betracht, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist oder eine nicht nur unerhebliche bzw. minimale Vertragspflichtverletzung trotz Abmahnung bzw. Fristsetzung fortbesteht. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, sofern die Vertragspflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung nicht tauglich erscheint, die Pflichtverletzung zu beenden und/oder das Vertrauen wiederherzustellen. Lancier stehen vor einer solchen außerordentlichen Kündigung des Vertrags regelmäßig zwei Mängelbeseitigungsversuche bezogen auf den jeweiligen Mangel zu.
13.6 Haftung
13.6.1 Lancier hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die eine angemessene Deckung des aufgrund dieses Vertrags dem Kunden entstehenden Risikos des Ausfalls des Servers gewährleistet.
13.6.2 Lancier schließt die Haftung für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Lancier.
13.6.3 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, beschränkt.
13.6.4 Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Haftung für Schäden, die durch das Herunterladen von fehlerhafter Software oder sonstigen Inhalten entstehen. Kundenseitig ist durch entsprechende Schutzprogramme wie z. B. Antivirensoftware derartigen Schäden vorzubeugen.
13.6.5 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Lancier gemäß den zuvor dargestellten Differenzierungen nur dann, wenn der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern.
13.6.6 Ein Mitverschulden des Kunden ist ihm anzurechnen.
13.6.7 Die Haftung für Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigem Verhalten sowie wegen Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
13.6.8 Für den Fall, dass eine Partei trotz aller ihr zumutbaren Anstrengungen die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Streik, Naturkatastrophen und Stromausfall) nicht erbringen kann, ist sie für die Dauer der Hinderung von ihren Leistungspflichten befreit.
13.7 Geheimhaltungspflicht Datenschutz
13.7.1 Lancier hat seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung im Rahmen der Ausübung der Tätigkeiten erlangter Kundeinformationen und auch zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Der Kunde wird Lancier rechtzeitig darauf hinweisen, falls besonders geheim zu haltende Daten/Informationen zu beachten und einer besonderen Verschwiegenheit zu unterziehen sind, so vor allem im Bereich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
13.7.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen (z. B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads), von Lancier während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweck, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt Lancier auch zur Beratung seiner Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsleistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen.
13.7.3 Lancier verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Lancier wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als Lancier gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.
13.7.4 Lancier weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass Lancier das auf dem Server gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.
13.7.5 Eine über die bestimmungsgemäße Verwendung hinausgehende Nutzung durch den Kunden, insbesondere das Heraufladen von Software wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.8 Vertragslaufzeit und Kündigung
13.8.1 Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 12. Kalendermonats, der auf den Abschluss des Vertrages folgt.
13.8.2 Es verlängert sich jeweils um 1 weiteres Jahr, wenn nicht eine der Parteien der Verlängerung mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende oder Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode schriftlich widerspricht.
13.8.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so kann Lancier das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt Lancier vorbehalten.
13.8.4 Jede Partei ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Vor einer solchen Kündigung ist eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, ein Erfolg ist nicht zu erwarten oder das Vertrauensverhältnis ist so nachhaltig gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, gegen sie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; wenn die andere Partei Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf schriftliche Aufforderung des Vertragspartners nicht innerhalb einer angemessenen Frist von zehn Werktagen beendet wird. Eine Abmahnung bzw. Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes als unzumutbar erscheint, ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint, wobei im Falle eines Mangels Lancier regelmäßig ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zusteht. Eine fristlose Kündigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn diese Vertragspflichtverletzung unwesentlich ist, so dass nach Abwägung aller Umstände eine fristlose Kündigung nicht angemessen erscheint.
13.8.5 Für den Kunden gilt als wichtiger Grund darüber hinaus, wenn es Lancier für länger als fünf Werktage durch höhere Gewalt unmöglich ist, die Website abrufbar in das Internet zu stellen bzw. online zu schalten.
13.8.6 Ist mit der Erweiterung bzw. Verbesserung der Leistung von Servern von Lancier eine Erhöhung der monatlichen Vergütung verbunden, so steht dem Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Münster. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z. B. Montage), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
14.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckprozesse, ist Münster, sofern der Besteller Kaufmann ist. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
LANCIER MONITORING GmbH
Stand 7. August 2018
USt-ID-Nr.: DE 813 498 288